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Die Strafprozessordnung ist eindeutig: „Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort“, heißt es in Paragraf 258. Das heißt, der Mensch, der vor Gericht steht und dem eine Bestrafung droht, soll die Möglichkeit bekommen, unmittelbar vor der Beratung des Gerichts über den Schuldspruch einen „letzten Eindruck“ bei den Richtern zu hinterlassen. Welcher Eindruck das ist, hängt von ihm ab: Er kann die Vorwürfe der Anklage bestreiten, er kann um Gerechtigkeit und eine milde Strafe bitten, und er hat ein letztes Mal die Chance, Reue zu zeigen.
Beate Zschäpe hat all das versucht. Es war eine wohl abgewogene Schlusserklärung, die sie am Dienstag im Münchner Oberlandesgericht verlas. Zunächst bestritt si…