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Die Verfassungsrichter von 1966 hätten vergangene Woche wohl mahnend den Zeigefinger gehoben. Zur Pressefreiheit, betonte das Gericht damals im sogenannten Spiegel-Urteil, gehöre auch der „Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten“. Dieser sei unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten könne. Solche Informationsquellen, so das Gericht weiter, „fließen aber nur dann ergiebig, wenn sich der Informant grundsätzlich darauf verlassen kann, daß das ‚Redaktionsgeheimnis‘ gewahrt bleibt“.
Warum hier nun längst vergessene Grundsatzurteile in Sachen Medien rausgekramt werden? Die Frage …